Neuseeland: Das Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist seit dem 1. Mai 2024 in Kraft. Mit dem “New Zealand European Union Free Trade Agreement (NZ-EUFTA)” können alle Waren mit Ursprung in der EU zollfrei nach Neuseeland eingeführt werden.

Das Abkommen

Im Handel zwischen den Staaten der Europäischen Union und Neuseeland fallen letztendlich fast alle Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der jeweiligen Partnerregion weg. Ausnahmen gibt es im landwirtschaftlichen Bereich. Die Zollminderung erfolgt für manche Produkte, die im Anhang 2-A des Abkommens aufgeführt sind, in einer über mehrere Jahre laufenden Staffelung. Durch die Abschaffung des Großteils der Zölle sollen europäische Unternehmen jährlich Zölle in der Höhe von mehr als 140 Millionen Euro einsparen können.
Im Gegenzug wird die EU Ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen bzw. erheblich senken. Zudem wurden einige Zollkontingente festgeschrieben. Der Text zu diesem Abkommen wurde am 25. März 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/866 veröffentlicht. Die Ursprungsregeln sind in WuP hinterlegt.

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln sind ähnlich aufgebaut wie im Großbritannien Abkommen. Die Darstellung erfolgt wiederum nur in zwei Spalten, in der Spalte zwei finden sich dann in der Regel zwei alternative Ursprungsregeln. Im 84 Kapitel sind diese auch sehr großzügig gehalten mit CTH/CTSH und MaxNom 50 Prozent (EXW) (= Positionswechsel/Unterpositionswechsel oder 50 Prozent an Vormaterial ohne Ursprung). Die Regeln finden Sie im 
In WuP Zoll Online erfolgt demnächst die Aufnahme der Regeln. 

Präferenznachweis

Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro übersteigt, müssen EU-Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX-Nummer angeben. Unabhängig vom Wert der Sendung geben Ausführer aus Neuseeland als Referenznummer ihren “client code” an.
Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 ist nicht vorgesehen. Damit folgt das Neuseelandabkommen von seiner Handhabung den seit 2017 geschlossenen Abkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und Großbritannien. 

Wortlaut der Erklärung 

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung deutsche Version:

“[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von …………….. bis ……………..    (1) Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers  DEREX…… (2) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren  …….. (3) sind.
(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3.18 (Erklärung zum Ursprung) Absatz 4 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zugeteilt wurde. Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich dabei um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen “client code”. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann das Feld frei gelassen werden.
(3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Neuseeland oder Europäische Union) an.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, Wenn sie in dem Papier mit dem Wortlaut der Erklärung zum Ursprung enthalten sind.”

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung englische Version:

“[For multiple shipments]: Period from ………………. to …………… (1) The Exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No … (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (3) preferential origin.
(1) When the statment on origin is completed for multiple shipments of identical products as referred to in point (b) of Article 3.18(4) (Statement on origin), indicate the period for which the stetement on origin will apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. Where such aperiod is not applicable, the field may be left blank.
(2) Indicate the reference number through which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the law of the Union. For the New Zealand exporter, this will be the Customs Client Code. Where the exporter hat not been assigned a number, the field may be left blank.
(3) Indicate the origin of the product: “New Zealand” or “the European Union”.
(4) Place and date may be omitted if the information is contained on the document containing the text of the statement on origin.”

Lieferantenerklärung

Neuseeland (NZ) kann ab sofort in Lieferantenerklärungen als präferenzbegünstigtes Land genannt werden. 

ATLAS-Information

Wie das Informationstechnikzentrum Bund in der ATLAS-Nachricht 0603/24 mitteilt, können im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland seit dem 1. Mai 2024 ermäßigte Abgabensätze beantragt und angewendet werden, wenn eine bestimmte Bescheinigung angemeldet und das Kennzeichen “vorhanden” übermittelt wird.
Es handelt sich dabei um die Bescheinigungen “U 120”, “U121” und “U 122”. Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode beantragt werden, der mit der Ziffer “3” beginnt.