Inflationsausgleichsprämie

Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen steuer- und abgabefrei gewähren.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine begünstigte Sonderzahlung für Mitarbeiter mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Sie wurde mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" verabschiedet und im § 3 Nr. 11 c EstG aufgenommen.
Arbeitgeber können damit ihren Beschäftigten Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist derzeit bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Besteht ein Anspruch auf die Inflationsprämie?

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet eine Inflationsprämie zu bezahlen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung einer solchen Inflationsprämie.
Kommt es jedoch zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.

Wie lange gilt die Inflationsausgleichsprämie? 

Die Inflationsausgleichsprämie ist befristet und kann vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden.
Der Arbeitgeber kann eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags wählen. In jedem Fall ist jedoch der Maximalbetrag von insgesamt 3.000 Euro sowie der Zeitraum bis Ende 2024 zu beachten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterstützung infolge der anhaltend hohen Inflation
  • im begünstigten Zeitraum,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
  • zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt wird.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

FAQs des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert. Auszahlende Unternehmen sollten die FAQs im Hinblick auf die möglichen Änderungen und als Verwaltungsauffassung für nachgelagerte Prüfungen sichern.