Aufschubkonto: Option bei der Einfuhrumsatzsteuer

Mit einem eigenen Aufschub-Konto müssen Unternehmen bei Importen nicht sofort die Einfuhrumsatzsteuer entrichten, sondern erst am 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. 
Auf Initiative der IHK Organisation hat die Generalzolldirektion (GZD) die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Aufschub-Kontoart “Einfuhrumsatzsteuer  – ohne Sicherheitsleistung” erweitert. Auch Unternehmen, deren regelmäßiges Aufkommen an Einfuhrsendungen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. unter 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass Waren eingeführt werden, für die im Durchschnitt EUSt-Beträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind; oder wenn Unternehmen beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen.
Von der Erweiterung werden erstmals Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschub-Konto für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – beantragen durften.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden. Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf der Zoll-Webseite
Die GZD hat zudem klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere Aufschub-Konten bewilligt werden können; dies können auch mehrere Konten des gleichen Kontotyps sein.  Mehrere Konten können die interne Buchhaltung für einzelne Unternehmensbereiche oder Niederlassungen erleichtern.
Falls für den Kontotyp eine Bürgschaft erforderlich ist, reicht bei mehreren gleichartigen Konten eines Unternehmens (= Aufschub-Nehmer) eine Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) über den gesamten erforderlichen Referenzbetrag (= Aufschub-Summe).  Der Aufschub-Nehmer muss aber in seinem Antrag festlegen, wie hoch für jedes einzelne Aufschub-Konto die jeweilige Aufschub-Summe (Referenzbetrag) sein soll.