Neustart- und Überbrückungshilfen

Informieren Sie sich über die Fristen der End- bzw. Schlussabrechnungen. 

Letztmalige Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Der Bund und die Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden. Außerdem gibt es weitere Erleichterungen. Mehr Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen.  

Informationen zur Beendigung der Überbrückungs- und Neustarthilfen

Die Antragsfrist für die Beantragung der Überbrückungshilfen und Neustarthilfen ist abgelaufen.
Somit können für kein Programm der Überbrückungshilfen und Neustarthilfen mehr Neuanträge gestellt werden. Rückwirkende Antragstellungen für Neuanträge sind nicht möglich.

End- bzw. Schlussabrechnungen der Programme

Neustarthilfen

Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war eine Endabrechnung zu erstellen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen.

Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.
Ausführliche Informationen zur Endberechnung der Neustarthilfe finden Sie auf der Webseite des Fördermittelgebers.

Überbrückungshilfen/November- und Dezemberhilfe

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten muss bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten erfolgen. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Weitere Hinweise zu dem Stichwort: “Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“ geben die FAQ des Bundesministeriums.